Über uns

Weiter geht’s im „Bädle“ Erbstetten

Das „Bädle“

Das von der Gemeinde betriebene Freibad im Ortsteil Erbstetten hat viele Fans, von denen es auch nur „Bädle“ genannt wird. Dabei kommen die Badegäste nicht nur aus Burgstetten sondern viele auch aus den umliegenden Gemeinden z. B. Weiler, Nellmersbach, Backnang, Kirchberg, Affalterbach usw. Beliebt ist die Liegewiese mit zumeist altem Baumbestand, der für ausreichend Schatten sorgt. Auch Familien mit Kindern kommen gerne. Das übersichtliche Areal macht es hier den Eltern möglich die Kids im Auge zu behalten, ohne ständig hinter ihnen herlaufen zu müssen.

Das Bädle im neuen Glanz 

Gemeinsam haben wir das Ziel erreicht: Das Bädle ist saniert! Technik und sanitäre Anlagen sind auf den neuesten Stand. Edelstahlbecken und umgestalteter Kinder-bereich laden zum Badevergnügen ein.

Dank Ihrer Spenden und unzähliger, ehrenamtlicher Helfer konnte der Förderverein Freibad Erbstetten e. V. (FFE) in kürzester Zeit 220.000 Euro der Gemeinde zur Verfügung stellen.

Nach wie vor möchte der FFE Projekte und weitere Anschaffungen (Spielplatz- und Kiosk-bereich, Liegen, Umkleiden, Spiel- und Freizeitmöglichkeiten) für alle Besucher fördern.

Deshalb freuen wir uns weiterhin über jedes neue Mitglied und über alle Spenden.

Neu bieten wir zur Unterstützung des Bädles die Möglichkeit eines Bädles-Förderers an.

Der Förderverein

Die Frage des Erhalts des „Bädles“ führte 2005 zur Vereinsgründung. Sinn und Zweck unseres gemeinnützigen Vereins ist, das „Bädle“ auch für folgende Generationen zu erhalten. Nicht mehr, aber auch nicht weniger!

Was tun wir?

Wir unterstützen die Gemeinde weiterhin bei Anschaffungen/Reparaturen und an der Pflege des „Bädles“ beteiligen. Dies erfolgt in Form von Geld (gesammelte Spenden, Mitgliedsbeiträge und Erlöse aus unseren Veranstaltungen) oder in Form von Arbeiten (Pflege der Blumenbeete, Hilfe bei kleineren Renovierungsmaßnahmen etc.).
Bis heute konnten wir Spendengelder in Höhe von 216.000 Euro sammeln, die bis auf den letzten Cent zum Bau und zum Unterhalt des Bädles verwendet werden.

 

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins 

Der Verein führt den Namen: „Förderverein Freibad Erbstetten e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Die Eintragung erfolgte beim Amtsgericht Backnang am 4.8.2015 unter der Registernummer VR 727.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und erstrebt keinen finanziellen Gewinn.

Zweck des Vereines ist die Unterstützung der Gesundheitsvorsorge der Allgemeinheit durch die Förderung des Schwimmsports und die Bewahrung der Tradition des Freibades Erbstetten als Gemeindetreffpunkt und seine dauerhafte Erhaltung für den Badebetrieb. Zweck des Vereines ist weiterhin die Sicherstellung, dass im Freibad Erbstetten Schwimmsport und Schulsport betrieben und Schwimmkurse, Rettungsschwimmkurse usw. abgehalten werden können.

Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

Der Vereinszweck wird erfüllt durch Mitgliedsbeiträge, die Gewinnung von Spenden und die Erbringung ehrenamtlicher Leistungen für die Aufrechterhaltung des Badebetriebes im Freibad Erbstetten. Diese Leistungen sind in Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung und dem Schwimmmeister durchzuführen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmenantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Er soll d1en Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten, bei Familien jeweils Name und Alter eines jeden Familienmitglieds. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von einem der gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäfts­fähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung wird dem Mitglied mitgeteilt. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder. Dieser Beschluss ist dem Mitglied ebenfalls mitzuteilen.

§ 6 Beiträge und sonstige Pflichten

Bei der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied dazu für jedes Geschäftsjahr einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 1. Juli des laufenden Jahres zu entrichten. Eine Rückgewähr von Mitgliedsbeiträgen ist ausgeschlossen.

Über die Höhe, Fälligkeit und Staffelung des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitglieder­versammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird von einem der Vorstände einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im amtlichen Benachrichtiungsorgan der Gemeinde Burgstetten. Zusätzlich kann die Benachrichtigung an die Mitglieder per Post oder E-Mail erfolgen.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Ein Antrag zu Mitgliederversammlung muss spätestens eine Woche vor dem Einberufungstermin einem der Vorstände vorliegen. Verspätet eingegangene Anträge können nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

Die Mitgliederversammlung wird durch einen der Vorstände geleitet.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des 14. Lebensjahrs. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
  2. Festsetzung der Schwerpunkte zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Tätigkeiten und Maßnahmen
  3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Beisitzer
  5. Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören
  6. Entlastung von Vorstand und Kassenprüfer
  7. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

 

Wenn und soweit die Satzungsbestimmungen durch Auflagen der Finanzverwaltung – im Hinblick auf die Anerkennung als gemeinnützig – der Änderung oder der Ergänzung bedürfen sollten, ermächtigt die Mitgliederversammlung den Vorstand zur Beschlussfassung über die gewünschten Änderungen oder Ergänzungen.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 10 Vorstand 

Der Vorstand des Vereins besteht aus den drei  1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und mindestens 3 Beisitzern , davon sind der/ die Bürgermeister(in) und  der/die Schwimmmeister(in)  Kraft ihrer Amtes,, vorbehaltlich deren  eigenen Zustimmung,  gewählt.

Vorstand gem. § 26 ist der 1. und der 2. Vorsitzende.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln, auf Antrag jedoch auch der gesamte Vorstand unter namentlicher Nennung zu wählen. Die Wahl kann sowohl offen als auch verdeckt mit Stimmzetteln durchgeführt werden. Dies entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  3. Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  5. Abstimmung von Arbeitseinsätzen mit der Gemeindeverwaltung und dem Schwimmmeister

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes an der Beschlussfassung mitwirken.

§ 11 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die drei ersten Vorsitzenden (Dreierspitze) und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen nach Zustimmung durch das Finanzamt an die Gemeinde Burgstetten, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Freibades Erbstetten zu verwenden hat. Kann dieser Zweck nicht mehr erfüllt werden, wird das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen der Förderung der Jugendarbeit zugeführt.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird. Bei Wegfall des Zwecks oder wenn der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 12 Haftung

Der Verein „Förderverein Freibad Erbstetten e.V.“ haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine Haftung der Vereinsmitglieder und des Vorstands wird ausgeschlossen, es sei denn,  dass vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Die Änderung der Satzung wurde beschlossen am 15.6.2016.

Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Burgstetten, 15. Juni 2016